Amtliche Informationen
Im Folgenden sind Beiträge und aktuelle Informationen zu Gesetzen, Vorschriften und Richtlinien aufgeführt, die für das Modellfliegen wichtig sind oder in naher Zukunft wichtig werden können..
- Wie lange können wir am Abend fliegen?
- Informationen zur Betriebserlaubnis für den DMFV und zu den den Folgen für unseren Verein.
- Wie muss die e-ID am Flieger angebracht werden?
- Dazu auch die initiale Information des DMFV zur EU-Registrierung.
- Wo und wie bekomme ich den neuen Kenntnisnachweis?
- Was muss bei der Flughöhe beachtet werden?
Anregungen für weitereThemen sind natürlich jederzeit willkommen und können gerne geschickt werden an:
Wie lange können wir am Abend fliegen?
Derzeit haben wir keine Ausnahmegenehmigung für Nachtflug und unserer Platz- und Flugordnung beschränkt die Flugzeiten sogar auf Sonnenauf- und Sonnenuntergang.
Die jeweiligen Zeiten für den Raum München sind auf der entsprechenden Webseite des DWD (Deutscher Wetterdienst) zu finden. Dabei ist zu beachten, dass auf dieser Seite die Zeiten angegeben sind in UTC (Koordinierte Weltzeit - ehemals Greenwich Mean Time). Für uns müssen also während der Sommerzeit jeweils 2 Stunden, im Winter dann 1 Stunde hinzugezählt werden.
Danach ist z.B. am 24. Juni um 21:18 und am 10. Dezember um 16:18 Schluss mit Fliegen.
Übrigens: In der Luftfahrt sind als Nacht definiert die Stunden zwischen dem Ende der bürgerlichen Abenddämmerung und dem Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung. Die bürgerliche Dämmerung endet am Abend und beginnt am Morgen, wenn sich die Mitte der Sonnenscheibe 6° unter dem Horizont befindet.
Heinz Rybak, 4. September 2022
DMFV erhält Betriebserlaubnis - was bedeutet das?
Am 6. Juli 2022 hat das Luftfartbundesamt (LBA) den deutschen Modellflugverbänden die Betrieberlaubnis erteilt.
Detailierte Informationen dazu gibt es zunächst hier. Interessant ist dabei besonders die Checkliste.
Aber was heisst das für uns auf der grünen Wiese und auf unserem Platz? Als Antwort hier das Wichtigste in Kürze:
- Auf der grünen Wiese kann mit Modellen bis 12 kg geflogen werden. Eine Erlaubnis durch das zuständige Luftamt ist dafür nicht erforderlich. Auf unserem Platz können wir sogar mit Modellen bis 25 kg fliegen. Der Platz ist dafür generell zugelassen.
- Modelle ab 250 g oder Modelle mit Kamera müssen registriert werden bzw. die e-ID tragen.
- Für das Fliegen ohne Aufsicht ist bei Modellen über 2 kg ein Mindestalter von 12 Jahren erforderlich, außerhalb eines Modellflugplatzes sogar von 14 Jahren.
- Kenntnisnachweis ist für Modelle ab 2 kg erforderlich und/oder wenn höher als 120 m geflogen wird. Das betrifft also in jedem Fall das Fliegen mit Segelflugzeugen.
- Mindestabstand zu Wohngebieten für Modelle über 2kg beträgt 150 m. Bei uns ist das nächste Wohngebeit ca. 450 m entfernt!
- Abstand zu Menschenansammlungen muss mindestens 50 m sein, sofern kein Sicherheitszaun dazwischen liegt (so wie bei uns).
Diese Beitrag wird in den nächsten Wochen stetig aktualisiert, um unter anderem aufkommende Fragen zu beantworten.
Heinz Rybak, 9. Juli 2022
EU-Registrierung
Und hier das Schreiben des DMFV an die Vorstände der Modellflugvereine zur EU-Registrirung.
Ab dem 1. Januar 2021 müssen sich alle Betreiber unbemannter Flugsysteme, deren Fluggeräte eine Startmasse von 250 Gramm oder mehr haben, in einer europäischen Datenbank registrieren lassen. Diese Registrierungspflicht ist Teil der EU-Durchführungsverordnung 2019/947 vom 24. Mai 2019. Entgegen der in Artikel 14 geregelten Registrierung jedes einzelnen Betreibers, haben die beiden Verbände DMFV und DAeC die Möglichkeit, ihre Mitglieder en bloc in das, von Luftfahrtbundesamt betriebene Register einzutragen. Dies geschieht für das einzelne Mitglied unmerklich. Die Geschäftsstelle des DMFV wird sich um alle Formalitäten kümmern. Für die Registrierung in die EU-Datenbank fordert der Gesetzgeber die folgenden Informationen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse. Die ebenfalls vorgeschriebene Versicherungsnummer steuert der DMFV bei. Von den allermeisten unserer Mitglieder liegen uns die benötigten Daten vor. Bei einigen – besonders bei Mitgliedern, die schon sehr lange im DMFV sind – fehlen uns die Angaben zur Telefonnummer und E-Mail-Adresse. Um das Mitglied registrieren zu können, benötigen wir aber auch diese Angaben … zwingend. Bitte überprüft im Mitgliederportal, ob die Daten Eurer Mitglieder vollständig und korrekt erfasst sind. Bitte ergänzt die fehlenden Informationen. Sollten einzelne Mitglieder keine E-Mail-Adresse haben, richtet bitte nach Möglichkeit jeweils einen Account für diese Personen ein oder helft eventuell mit einer, noch nicht für die Registrierung verwendeten E-Mail-Adresse eines Angehörigen oder Bekannten. Aller Voraussicht nach kann pro E-Mail-Adresse nur eine Registrierung erfolgen. Die Weitergabe der persönlichen Daten von Euch an uns und von uns en bloc ans Luftfahrtbundesamt erfolgt datenschutzkonform gemäß Art. 6 Abs. 1 c) + f) DSGVO. Bitte nehmt die nötigen Ergänzungen und Korrekturen bis zum 30. September 2020 vor. Bitte weist Eure Mitglieder darauf hin, dass diese Daten nicht für Zwecke des DMFV verwendet werden, sondern für die Registrierung in die EU-Datenbank unbedingt erforderlich sind. Grundsätzlich gilt: Ohne Telefonnummer und E-Mail-Adresse keine Registrierung! Ohne Registrierung kein Modellflug! |
Heinz Rybak, 28. August 2020
Der Weg zum neuen Kenntnisnachweis
Mit diesem Link* geht es zum neune Kenntnisnachweis. Und dazu auch die Anwort auf zwei der wichtigsten Fragen:.
- Wie lange bleiben die vorhandenen Kenntnisnachweise gültig? > bis zu ihrem Ablaufdatum (Vorsicht: auf der DMFV-Seite finden sich auch noch veraltete Informationen, die die Gültigkeit auf den 31.12.22 begrenzen.)
- Gelten die neuen Kenntnisnachweise auch im Ausland? > nein, dort ist der Kompetenznachweis A1/A3 erforderlich
Weitere Infos finden sich unter folgenden Links
Heinz Rybak, 3. Dezember 2022
* gilt für DMFV-Mitglieder - für DAeC-Mitglieder ist deren Verband zuständig - "verbandslose" Flieger müssen beim LBA (Luftfahrtbundesamt) den Kompetenznachweis A1/A3 erwerben.
Zulässige Flughöhe und personentragende Flugzeuge
Im Zusammenhang mit den Diskussionen um die neue Luftverkehsordnung haben wir noch mal das Thema zulässige Flughöhe hinterfragt. Hintergrund ist, dass es für bestimmte Zonen bzw. Kontrollzonen schon immer Beschränkungen der Flughöhe für Modellflieger gab.
Christian Menzel hat sich also die entsprechenden Flugkarten angesehen und konnte keine Kontrollzonen über unserem Flugplatz entdecken. Daher dürfen wir also wirklich uneingeschränkt bis 762 m fliegen.
Allerdings ist zu beachten, dass personentragende Sichtflieger bereits seit 2015 (also unabhängig von der neuen Luftverkehrsordnung) bis hinunter auf ca. 300m über bewohnten und 150 m über unbewohnten Gebiet über Boden fliegen dürfen. Hier gilt dann für alle „see and avoid“. Wenn es also kracht, kann es auch für den Modellflieger im Zweifel schlecht aussehen.
Daher: wenn personentragende Flugzeuge oder Hubschrauber in der Nähe sind besser Platz machen oder ggf. sogar landen.
Heinz Rybak, 12. August 2017